Willensvollstreckung
- Auftragsrecht gemäss letztwilliger Verfügung
- Verantwortliche Anlauf-, Organisations- und Kommunikationsstelle für Erben
- Behörden- und Bankvertretung
- Inventarisation per Todestag (Nachlassinventar), Abwicklung mit Steuerbehörden
- Verwaltung und Werterhaltung des Nachlasses bis zur Verteilung (Wertschriften, Liegenschaften)
- Begleichung der Nachlassschulden
- Erbenversammlung, Teilungsvorschlag
- Schlichtung bei Erbstreitigkeiten
- Begleichung der Erbschaftssteuern
- Erbteilungsvertrag, Verteilung Erbteile, Rechenschaftsbericht
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Häufige Fragen zu Willensvollstreckung
Wie wird der Willensvollstrecker rechtlich verbindlich bestimmt?
Schriftlich mit Testament oder mit öffentlicher Urkunde (Erbvertrag).
Wer kann das Amt als Willensvollstrecker ausüben?
- Jede natürliche oder juristische Person
- Das Amt des Willensvollstreckers erfordert Erfahrung und Kenntnisse im Zivilrecht, im Umgang mit Finanzen und steuerlichene Fragen, Erfahrung im Austausch mit Behörden und die Fähigkeit und Bereitschaft, sich auf die verschiedenen Bedürfnisse der Erben einzulassen
Wann macht ein Willensvollstrecker Sinn?
- Sobald mehrere Erben betroffen sind und der Nachlass verschiedene Vermögenswerte wie Liegenschaften, umfangreiche Wertschriften, wertvolle Bilder und Sammlungen oder internationale Anknüpfungspunkte hat
- Wenn Unternehmungen betroffen sind
- Bei schwierigen Familienverhältnissen oder mit Patchworkfamilien oder wenn Konkubinatsverhältnisse mit Kindern aus erster Ehe bestehen
- Wenn keine Nachkommen oder keine gesetzlichen Erben vorhanden sind
- Generell, damit die Familie in einer emotional schwierigen Zeit die nötige fachliche Unterstützung und Entlastung erhält
Wie bemisst sich das Honorar des Willensvollstreckers?
Je nach Umfang und Komplexität des Nachlasses und Dauer der Erbenauseinandersetzung rechnet der Willensvollstrecker sein Honorar nach tatsächlichem Aufwand ab, der bis zu 3%-5% des Nachlassvermögens ausmachen kann.
Haftet der Willensvollstrecker für seine Tätigkeit
Obwohl der Willensvollstrecker nicht Beauftrager der Erben ist, haftet er gegenüber den Erben, wie wenn er von ihnen beauftragt worden wäre (OR 394ff. / OR 97ff.).
Ihr Ansprechpartner bei consis
Für eine massgeschneiderte Beantwortung Ihrer Fragen und für konkrete Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
René Aerne
Steuern und Treuhand
Marco Ferigutti
Unternehmensnachfolge