Verfahrensrecht und Steuervertretung
Bereits im Einschätzungsverfahren und bei Steuerrevisionen kann es zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen den Steuerbehörden und dem Steuerpflichtigen kommen. Ohne Konsens über relevante Steuersachverhalte müssen allfällige Steueraufrechnungen mittels Einsprache-, Steuerrekurs- und Steuerbeschwerde angefochten werden. Wir wissen, was im Einschätzungsverfahren wichtig und was für einen schlanken und effizienten Einschätzungsprozess nötig ist, weshalb Sie mit uns auch bei Steuerrevisionen ruhig schlafen können.
Bei Streitigkeiten mit den Steuerbehörden unterstützen wir Sie, damit Sie zu ihrem Recht kommen. Auch in Nach- und Strafsteuerverfahren helfen wir und entlasten Sie, damit die Steuerbelastung nicht höher ausfällt, als nötig.
Wir bieten Ihnen unser «Rundum-Sorglos-Paket» an: Die vollumfassende Steuervertretung im privaten und geschäftlichen Bereich.
- Steuerdeklaration optimieren, damit keine Abzüge und Aufwendungen vergessen werden; damit Ihre Steuerlast so tief wie nötig und der Einschätzungsprozess so effizient wie möglich ausfällt
- Prüfung der Einschätzungsprotokolle und Veranlagungen, Ausscheidungen und Aufrechnungen, Nachsteuern und Steuerbussen
- Klärung der Chancen, Risiken und Kosten bei Steuerstreitigkeiten
- Vertretung im Einspracheverfahren
- Vertretung in gerichtlichen Verfahren bei Rekurs, Beschwerde oder interkantonalen Konflikten
- Verhandlung und Schriftverkehr mit Steuerbehörden
- Vorabklärungen bei Steuerbehörden, Einholung von Steuerrulings
- Vertretung für straflose Selbstanzeige im Nach- und Strafsteuerverfahren
«Mit consis haben wir einen verlässlichen Ansprechpartner für unsere buchhalterischen Anliegen und steuerlichen Fragen im Zusammenhang in allen schweizerischen und grenzüberschreitenden Konstellationen. Wir schätzen die gute Zusammenarbeit und die persönliche und professionelle Geschäftspartnerschaft mit consis»
Häufige Fragen zu Verfahrensrecht und Steuervertretung
Lohnt sich bei klassischen KMU mit eigenem CFO eine Steuerberatung bzw. -vertretung?
Ja, auch in problemlosen Konstellationen ist Steuereinsparungspotential in Unternehmen und deren Aktionäre verborgen. Ein Steueroptimierungscheck deckt allfällige Möglichkeiten auf. Eine Steuervertretung macht dann Sinn, wenn der Finanzverantwortliche einen Sparringpartner in Steuersachen oder eine Entlastung der Steueradministration wünscht.
Ist bei Privatpersonen in einfachen Verhältnissen eine Steuerberatung sinnvoll?
Ja, wir empfehlen Ihnen, alle 3-5 Jahre oder wenn sich die persönlichen Verhältnisse ändern (Heirat, Scheidung, Kauf oder Verkauf einer Liegenschaft, Erbschaft, Tod einer nahestehenden Peson, selbständige Tätigkeit) einen Steuercheck für Privatpersonen. Sie erhalten ein Feedback mit Empfehlungen über allfällige Steueroptimierungen. Auch werden verwandte Themen wie Anlagen, Vorsorge und Finanzen im Steuercheck miteinbezogen.
Was können wir gegen die steuerlichen Aufrechnungen des kantonalen Steuerkommissärs unternehmen?
Jede Einschätzung der Steuerbehörde können Sie mit Rechtsmittel (Einsprache) innert 30 Tagen mit Einsprache und Begründung anfechten. Ein Gespräch mit dem Steuerkommissär, um die in der Vergangenheit bestrittenen Positionen zu klären, lohnt sich sicherlich. Dabei kann Sie ein Steuerfachmann unterstützen, um die Angelegenheit definitiv zu bereinigen.
Wie müssen wir vorgehen bei Fragen zum automatischen Informationsaustausch (AiA)?
Der AiA ist der globale Standard zum automatischen Informationsaustausch von Finanzkonten mit über 100 Partnerstaaten. Wenn Sie Post vom Kantonalen Steueramt mit Fragen zum AiA erhalten, helfen wir Ihnen gerne weiter. Zusammen mit Ihnen und den Steuerbehörden klären wir die Sachlage und verhindern, dass gegen Sie ein ungerechtfertigtes Nach- und Strafsteuerverfahren eingeleitet wird.
Was können wir gegen eine Ermessenseinschätzung unternehmen?
In diesem Verfahrensstadium ist Geschwindigkeit entscheidend. Damit Ihre Steuerbelastung den Tatsachen entspricht, muss die Steuerdeklaration samt Jahresrechnung innert 30 Tagen vollständig eingereicht werden. Die Ermessenseinschätzung ist in dem Sinne gefährlich, weil nun Sie – im Sinne einer Beweislastumkehr – die Unrichtigkeit der Veranlagung nachweisen müssen. Das heisst, dass die Einsprache nur mit eingehender Begründung und vollständiger Nachweise erfolgreich sein kann.
Kann gegen eine definitive Steuerveranlagung vorgegangen werden, die bereits in Rechtskraft erwachsen ist?
Nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist ist die Veranlagung grundsätzlich unumstösslich. Wenn Ihnen erst danach noch Steuerabzüge in den Sinn kommen, bleiben diese unberücksichtigt. Bei Vorliegen von neuen Tatsachen, ist eine Revision der bisherigen definitiven Einschätzung möglich. Neue Tatsachen sind nur solche, welche im Zeitpunkt der Veranlagung noch nicht bestanden haben oder bekannt waren.
Ihr Ansprechpartner bei consis
Für eine massgeschneiderte Beantwortung Ihrer Fragen und für konkrete Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
René Aerne
Steuern und Treuhand
Ernst Dobler
Partner - Steuern