Wesentliche Auswirkungen der Gesetzesrevisionen zum 1. Januar 2025

Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 treten in der Schweiz umfangreiche Anpassungen mehrerer Gesetze in Kraft. Betroffen sind das Obligationenrecht (OR), das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG), das Strafgesetzbuch (StGB) und das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG).

Schuld- und Konkursgesetz (Art. 43 Ziff. 1 und 1bis SchKG werden ersatzlos gestrichen)

Das Konkursrecht wird derzeit oft missbraucht, um Gläubiger zu schädigen und Konkurrenten zu unterbieten. Unternehmen nehmen bewusst Konkursverfahren in Kauf, um ihren Verpflichtungen nicht nachkommen zu müssen und diese Kosten den Sozialversicherungen aufzubürden, die einen Teil der Ausfälle übernehmen. Um solche Missstände zu verhindern, treten am 1. Januar 2025 entsprechende Gesetzes- und Verordnungsänderungen in Kraft.

Das aktuelle Konkursrecht enthält einige Schlupflöcher, die es Unternehmern ermöglichen, ihre Schulden loszuwerden und Löhne nicht zu zahlen. Es kommt häufig vor, dass kurz nach einem Konkurs eine neue Gesellschaft gegründet wird, die die vorherigen Arbeitnehmer wieder einstellt und möglicherweise Anlagen oder Waren günstig aus der alten Konkursmasse kauft. Zudem muss die Arbeitslosenkasse den Angestellten über die Insolvenzentschädigung die ausstehenden Monatslöhne vor dem Konkurs zahlen; wenn die Angestellten dann bei einer neuen Gesellschaft des ehemaligen Konkursiten angestellt werden, erhält die Arbeitslosenkasse dieses Geld nicht zurück. Dies führt zu Wettbewerbsverzerrungen und belastet zusätzlich die Steuerzahler.

Die Art. 43 Ziff. 1 und 1bis SchKG werden ersatzlos gestrichen. Öffentlich-rechtliche Schulden werden künftig auf dem Weg der Betreibung auf Konkurs eingefordert (sofern das Unternehmen/ die selbständig erwerbende Person im Handelsregister eingetragen ist). Allfällig festgestellte Konkursdelikte sind den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, Art. 11 Abs. 2 nSchKG.

 

Personensuche im Handelsregister (Art. 928b nOR)

Neu ist die Möglichkeit, nach natürlichen Personen im Handelsregister zu suchen. Diese Suche erfolgt über die Webseite des zentralen Firmenindexes (Zefix), wo bereits nach Rechtseinheiten und Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) gesucht werden kann. Personendaten werden mit den Daten der Gesellschaften verknüpft, sodass ersichtlich wird, in welcher Funktion und in welcher Rechtseinheit die gesuchte Person im Handelsregister eingetragen ist oder war. Dies ermöglicht, den wirtschaftlichen Werdegang und mögliche Verwicklungen in Konkursverfahren von potenziellen Geschäftspartnern zu überprüfen. Diese Funktion soll auch abschreckend auf Personen wirken, die wiederholt Konkursverfahren herbeiführen.

 

Kodifizierung des Mantelhandels (Art. 684a und 787a nOR)

Zur Bekämpfung der „organisierten Firmenbestattung“ wird die Nichtigkeit des Mantelhandels explizit ins Obligationenrecht aufgenommen: „Die Übertragung von Aktien bzw. Stammanteilen ist nichtig, wenn die Gesellschaft ohne vorgängige Auflösung liquidiert und aufgegeben wurde.“ Mantelgesellschaften, faktisch aufgelöste Unternehmen ohne Geschäftstätigkeit, sollen somit nicht mehr gehandelt werden können. Diese Änderung soll das Bewusstsein für die Unzulässigkeit solcher Geschäfte schärfen.

Das Handelsregisteramt muss bei Verdacht auf Mantelhandel (nichtigkeit der Anteilsübertragung) die Jahresrechnung und gegebenenfalls den Revisionsbericht der betroffenen Gesellschaft anfordern. Stellt das Amt fest, dass die Gesellschaft überschuldet ist und keine Geschäftstätigkeit oder verwertbare Aktiven hat, wird die Eintragung verweigert. Ein Verdacht besteht besonders bei gleichzeitigen oder sukzessiven Änderungen eingetragener Tatsachen wie Zweck, Sitz, Firma oder Mitglieder des Verwaltungsrats, sowie bei Gesellschaften am selben Rechtsdomizil wie eine bereits wegen Mantelhandels abgelehnte Gesellschaft.

 

Abschaffung des rückwirkenden Opting-out und Erneuerung des Opting-out (Art. 727a Abs. 2 und 2bis nOR)

Gesellschaften mit bis zu zehn Vollzeitstellen können mit einstimmiger Zustimmung der Gesellschafter auf die eingeschränkte Revision verzichten (Opting-out). Bisher galt ein Opting-out sofort, was missbraucht wurde, um fehlende Revisionsstellen zu verschleiern. Zukünftig wird das Opting-out erst für das nächste Geschäftsjahr wirksam. Ausserdem sind die Steuerbehörden verpflichtet, dem Handelsregisteramt zu melden, wenn keine Jahresrechnung eingereicht wurde. Das Handelsregisteramt fordert dann die Gesellschaft zur Einreichung einer neuen Verzichtserklärung oder zur Benennung einer Revisionsstelle auf. Erfolgt dies nicht, wird die Angelegenheit an das Gericht weitergeleitet.

 

 

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Chiara Lerch

Buchhaltung und Steuern


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