Vorsicht bei der Ferienauszahlung von Angestellten im Stundenlohn

Gemäss Obligationenrecht dürfen Angestellte im Stundenlohn während ihren Ferien lohntechnisch nicht schlechter gestellt werden. Das heisst, der Arbeitgeber ist gezwungen, während den Ferien auch einen Lohn ausbezahlen. Was bedeutet das nun genau und welche Konsequenzen sind bei Nichteinhalten des Gesetzes zu befürchten?

Ausgangslage

Gemäss Obligationenrecht (Art. 329d OR in Verbindung mit Art. 362 Abs. 1 OR) darf ein/r Angestellte/r während den Ferien lohntechnisch nicht schlechter gestellt werden. Somit ist ein Zuschlag auf dem Lohn zur Abgeltung des Ferienguthabens unzulässig.

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 30.01.2023 (BGE 149 III 202) die Kriterien verschärft, dass bei Mitarbeitenden im Stundenlohn und hohem Beschäftigungsgrad sowie bei nicht stark schwankenden Stunden, die Abgeltung der Ferien mittels Zuschlags verboten ist. Als Konsequenz droht dem Arbeitgeber die erneute Auszahlung des Ferienanspruches.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass gemäss Bundesgericht eine laufende Auszahlung mit dem Stundenlohn nur in folgenden Ausnahmefällen möglich ist:

  • Es handelt sich um eine kurze Einsatzdauer oder eine sehr unregelmässige TeilzeitBeschäftigung
  • Beim Einsatz handelt es sich um einen niedrigen Beschäftigungsgrad
  • Der für die Ferien bestimmte Lohnanteil (als Betrag oder in %) ist ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten
  • In den monatlichen schriftlichen Lohnabrechnungen ist der für die Ferien bestimmte Lohnanteil separat ausgewiesen

Diese Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein, andernfalls droht dem Arbeitgeber die nochmalige Auszahlung des Ferienlohns für die vergangenen 5 Jahre.

 

Lösungsansatz

Das Risiko der Doppelzahlung kann vermieden werden, indem die Ferienentschädigung zwar in Prozenten vom Stundenlohn berechnet, jedoch nicht monatlich ausbezahlt, sondern vom Arbeitgeber zurückbehalten wird. Die Auszahlung des Ferienanteils erfolgt dann erst beim effektiven Ferienbezug des Angestellten.

In der Lohn-Software kann dies idealerweise so parametrisiert werden, dass das Ferienguthaben in Franken berechnet (z.B. bei 5 Wochen Ferien mit 10.64%) und auf ein separates Lohnarten-Konto gebucht wird. Dieses Guthaben kann dann im Zeitpunkt des Ferienbezugs anteilmässig ausbezahlt werden.

Das geäufnete Guthaben muss auf der monatlichen Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden, damit die Angestellten den Verlauf prüfen können.

Verfügt die angestellte Person im Zeitpunkt des Ferienbezugs über zu wenig Ferienguthaben (Beispiel: Stellenantritt per 01.01. und die Person bezieht Ende Januar eine Woche Winterferien), kann eine Möglichkeit sein, dass der Person lediglich das angesparte Geld ausbezahlt wird. Die andere Variante ist, dass der Arbeitgeber die Ferien quasi vorfinanziert.

Im Idealfall ist die Lohn-Software im Stande, den Wert einer Ferienwoche automatisch zu ermitteln. Andernfalls muss manuell berechnet werden, wie viele Stunden die Ferienwoche im Durchschnitt hat. Dies multipliziert mit dem Stundenansatz gibt die auszuzahlende Ferienentschädigung.

Der Arbeitgeber ist – wie bei den Angestellten im Monatslohn auch – in der Pflicht zu prüfen, dass alle Angestellte ihr Ferienguthaben bis zum Ende des laufenden Jahres beziehen. Bei Stundenlöhner ist es grundsätzlich nicht erlaubt, ein Rest-Ferienguthaben am Ende des Einsatzes oder am Ende des Jahres auszubezahlen. Die Auszahlung eines unwesentlichen kleinen Restguthabens dürfte jedoch kaum schädlich sein.

 

Empfehlung

Wir empfehlen, nur noch in Ausnahmefällen Stundenlöhner zu beschäftigen. Sobald ein Angestelltenverhältnis eine gewisse Regelmässigkeit und ein gewisses Pensum annimmt, soll die Person idealerweise mit einem Teilpensum im Monatslohn angestellt werden.

Möchte der Arbeitgeber jemand weiterhin im Stundenlohn beschäftigen und das Ferienguthaben neu nicht mehr mittels Zuschlags sofort auszubezahlen, empfiehlt es sich, eine Anpassung des Arbeitsvertrages vorzunehmen. Gerne stellen wir Ihnen eine kostenlose Vorlage zu. Melden Sie sich diesbezüglich telefonisch oder per Email (info@consis.ch) bei uns.

Werden die Lohnabrechnungen mit der Software Abacus erstellt, unterstützt Sie unser kompetentes Abacus-Team gerne bei der Umsetzung.


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